| Die Korrespondenz des Webmaster mit dem Verleger von Mariella Mehrs Gewalt-Trilogie |
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Mit dem folgenden Mail fand diese Korrespondenz ihren (vorläufigen?) Abschluss am 08.05.05: Herr Vaihinger Meine Frau wollte Ihnen eigentlich selber antworten aber sie bat mich heute, ihr das abzunehmen. Sie finde keine Möglichkeit, sachlich auf ein unqualifizierbares Elaborat, welches zynischerweise mit „Liebe Mariella Mehr“ anfängt, einzugehen. Was mich betrifft, so habe ich mir unsere Korrespondenz nochmals durchgesehen. Sie ist druckreif und von öffentlichen Interesse. Ich werde sie in die Website von Mariella stellen. Klarer kann man die Situation zwischen Autoren und Verlegern - Produzenten und Dienstleistern - in der heutigen Zeit nicht darstellen. Die von Ihnen noch beanspruchten „Nebenrechte“ können Sie sich dorthin stecken, wo es Ihnen beliebt, und wo sie innerhalb der „vertraglichen Laufzeit“ verrotten mögen. Ich verzichte darauf, Ihnen irgend etwas weiteres mitzuteilen, denn alles, was ich Ihnen noch zu sagen hätte, wäre, juristisch betrachtet, strafrechtlich relevant. Mit tiefster Geringschätzung H.U.Ellenberger-Mehr Ein kleiner Kommentar Kommentar scheint mir hier nötig: Herrn Vaihingers Schreiben habe ich aus den folgenden Gründen als "unqualifizierbare Elaborat" bezeichnet: - Der Vertragspartner für die französischen Ausgaben von „Daskind“, „Brandzauber“ und „Angeklagt“ (Editions Demoures) existiert nicht mehr. - Die Vertragspartnerin für die italienische Ausgabe von „Brandzauber“ denkt nicht daran, eine zweite Auflage zu drucken. Sie macht mit grosser Passion Bücher. Wenn sie gemacht sind, ist der Fall erledigt. Um den Verkauf kümmert sich niemand. Hat sie auch nicht nötig, denn sie macht nur Bücher, für die sie Sponsoren findet, welche alle Kosten decken. Andere Nebenrechtsverträge existieren nicht. Herr Vaihinger weiss, dass diese "Nebenrechtsverträge" wertlos sind. Er beharrt nur darauf, um Mariella Mehr zu schädigen, denn er weiss, dass sie nur einen anderen Verleger für die "Gewalt-Trilogie" finden kann, wenn sie wahrheitsgemäss behaupten (und beweisen) kann, dass alle Rechte bei ihr sind. Er bestätigt somit nicht nur meine Behauptung, dass er seine gesetzlichen verlegerischen Pflichten nicht erfüllt, sondern auch meine Vermutung, dass er seine Vertragspartnerin vorsätzlich und böswillig schädigt. |
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